Entstörung Strom/Wasser: 09901 / 93 08 -0
Entstörung Erdgas: 0941 / 280 033 55

Netzanschluss Strom

Allgemeine Informationen

Der Netzanschluss dient als Zusammenschluss von Endverbrauchern, Erzeugungsanlagen und nachhaltigen Energieversorgungsnetzen an das Elektrizitätsvergabenetz der Gemeindlichen Werke Hengersberg.

Die Basis der Rechtsvoraussetzungen werden im Fortlaufenden aufgezählt:
  • Energiewirtschaftsgesetz (EnWG, §§ 17 - 19)
  • Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)
  • Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

 

DateiÄnderungsdatumGröße
 1.0 Netzanschluss Niederspannung 29.01.2023
 2.0 Netzanschluss Mittelspannung 29.01.2023

 

Technische Anschlussvoraussetzungen

Die Gemeindlichen Werke Hengersberg legen Anschlüsse von Erzeugungsanlagen, Elektrizitätsvergabenetzen, direkten Kunden und Überbrückungs- und Sofortleitungen fest. Dabei werden unter Berücksichtigung der betrieblichen Auslegung zusammen mit den gesetzlichen des EnWG (§ 17; § 19 Abs.1) die technischen Mindestanforderungen vereinbart.

Allgemeine Netzanschlüsse im Niederspannungsbereich sowie die technischen Herausforderrungen und andere Anlagenabschnitte werden nach NAV (§ 20) festgelegt.

Die technischen Maßstäbe des EnWG (§ 19) und Anschlussvoraussetzungen der NAV (§ 20) werden im nächsten Abschnitt ausführlicher erläutert.

Technische Anschlussvoraussetzungen Strom

Die oben erwähnten Maßstäbe und Anschlussvoraussetzungen der Gemeindlichen Werke Hengersberg werden in der normgerechten gültigen Fassung wie folgt aufgelistet:

Anschluss an das Niederspannungsnetz:

  • VDE-AR-N 4100 Technische Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen an das Niederspannungsnetz und deren Betrieb (TAR Niederspannung)
  • Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz (VDE-AR-N 4105)
Anschluss an das Mittelspannungsnetz:
  • VDE-AR-N 4110 Technische Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen an das Mittelspannungsnetz und deren Betrieb (TAR Mittelspannung)
Für weitere Informationen können sie die entsprechenden Dokumente unter den jeweiligen Verbänden (VDE I FNN, BDEW, VBEW) besuchen.

Erzeugungsanlagen


Erneuerbare Energien dienen heutzutage als aufstrebende sowie moderne Energiequellen, die primär zum Schutz der Umwelt gedacht sind. Mit dem entsprechenden Gesetz der Bundesrepublik Deutschland wurden die notwendigen Bedingungen geschaffen, um den Strom, der beispielsweise aus Biomasse oder solarer Strahlungsenergie gewonnen wurde, abnehmen und vergüten zu können.

Sowohl alte, als auch neue Stromerzeugungsanlagen müssen in einem Markstammdatenregister eingetragen werden. Für weitere Informationen können sie sich hier erkundigen. Des Weiteren finden sie hier die Ziele dieses Registers zur Energiewende. Um eine grobe Grundidee in den voraussichtlichen Planungsphasen zu erhalten dient Ihnen folgende Struktur:

Netztechnische Überprüfung:

Diese Prüfung ist notwendig, um den bestmöglichen Verknüpfungspunkt der Anlage mit dem Stromversorgungsnetz aufzuspüren. Dafür sind die aufgelisteten Dokumente erforderlich:

  • Antrag für Erzeugungsanlagen im Niederspannungsnetz
  • Datenblatt mit den technischen Daten der Anlage
  • Lageplan
Eine verbindliche Zusage kann erst erfolgen, wenn die Untersuchungsergebnisse erfolgreich waren!

Einspeisezusage:

Wenn alle erforderlichen technischen Bedingungen erfüllt sind, bekommen sie eine verbindliche Zusage einer Einspeisung an den jeweiligen Verknüpfungspunkt. Sollte dieses Angebot nicht innerhalb eines halben Jahres in Anspruch genommen werden, wird es automatisch eliminiert.

Auftragserteilung:

Sollte die vorläufige Überprüfung des ersten Schrittes zu der Auffassung kommen, dass eine Verlegung der Anschlussleitung notwendig ist, so wird Ihnen ein Angebot mit ausgesuchter Trasse für eine Erstellung des Anschlusses vorgelegt. Hierfür benötigen Sie:

  • Lageplan
  • Eigene Klärung der Grundstücksbenutzung

Vereinbarungen bezüglich Strom:

Es gibt verschiedene Abmachungen hinsichtlich der Abnahme, Vergütung sowie Eigenbedarf des Stroms. Dies wird nach Abschluss der Inbetriebnahme gesondert betrachtet. Sie bekommen eine monatliche Abschlagsrechnung und eine Endabrechnung zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres, sofern die gesetzliche Vergütung vorliegt. Der Anlagenbetreiber unterliegt der Verantwortung die gesetzlich geforderten Bedingungen schriftlich zu erfüllen. Wurde keine Meldung an die Bundesnetzagentur versandt und keine fristgerechte Umsetzung der Einspeisung erzielt, so kommt es zu keiner Vergütung!

Inbetriebnahme:

Durch ein Elektroinstallationsunternehmen, dies ist meistens der Anlagen Errichter, wird die Inbetriebnahme angemeldet. Dabei ist auf ein zu erstellendes Prüfprotokoll auf Seiten des jeweiligen Installateurs sowie greifende Schutzmaßnahmen zu achten. Nachdem Sie einen Termin bei uns vereinbart haben, wird die Inbetriebnahme von den Gemeindlichen Werken Hengersberg ausgeführt. Es werden dafür folgende Dokumente benötigt:

  • E1 - E9